AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Handel

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Elbtainer GmbH, im Nachfolgenden ETT genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn ETT sie schriftlich bestätigt. Bei   Verwendung der gekauften Waren (Equipment) sind Schutzrechte Dritter zu beachten; diese sind vom Verkauf ausgeschlossen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von ETT sind frei bleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für ETT nur verbindlich, soweit ETT sie schriftlich bestätigt hat oder Ihnen durch Lieferungen nachkommt.

2. Die Verkaufsangestellten von ETT sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Umfang der Lieferungen
1. Für den Umfang der Lieferungen ist die Auftragsbestätigung von ETT maßgebend. Solange sich der Käufer mit der Begleichung einer Verbindlichkeit, auch aus früheren Geschäftsabschlüssen, in Rückstand befindet, ist ETT zur Leistungsverweigerung berechtigt.

2. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ETT die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von ETT oder deren Unterlieferanten eintreten, hat ETT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ETT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurück zu treten. Sonstige Ansprüche, insbesondere solche aus Schadensersatz, bestehen nicht.

4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit und wird ETT von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ETT nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

5. Sofern ETT die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von ETT.

§ 4 Preis und Gefahrenübergang
1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, verstehen sich die Preise ab ETT-Lager (hierzu gehören auch von ETT benutzte Fremdlager) ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager in vorbezeichnetem Sinne der ETT verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 5 Zahlung
1. Die ETT-Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Zugang der Rechnung fällig und zahlbar rein netto Kasse.

2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist ETT berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch ETT bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist ETT unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Ebenso ist ETT sodann berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Storno einer Bestellung: wird eine verbindliche Kundenbestellung, die durch eine Auftragsbestätigung von ETT bestätigt wurde, kundenseitig storniert, wird eine Storno-/ Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% vom Netto Auftragswert fällig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die ETT aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden ETT die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nach Erhalt mehr als 20% übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum von ETT. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ETT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von ETT durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum von ETT an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf ETT übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von ETT unentgeltlich. Ware, an der ETT (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an ETT ab. ETT ermächtigt den Käufer widerruflich, die an ETT abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von ETT hinweisen und ETT unverzüglich benachrichtigen, damit ETT ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die ETT in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist ETT berechtigt, vom Vertrage zurück zu treten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 7 Gewährleistung
1. Neue Ware wird frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel hat der Käufer ETT unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt. Gleiches gilt bei der Feststellung von Fehlmengen.

3. Der Verkauf von gebrauchten Waren erfolgt in der Beschaffenheit, wie sie besichtigt bzw. hätte besichtigt werden können. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind unabhängig vom Zeitpunkt seines Auftretens bei gebrauchten Waren ausgeschlossen. ETT übernimmt keine Garantien.

4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Ware von ETT einen Mangel aufweist, verlangt ETT nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dassa) die mangelhafte Ware zur Reparatur und anschließende Rücksendung an ETT übersandt wird;b) der Käufer die mangelhafte Ware bereit hält und ein Servicetechniker der ETT zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

5. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann ETT diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von ETT zu bezahlen sind.

6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8. Ansprüche wegen Mängel gegen ETT stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ETT für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von ETT garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

3. Die Haftungsbeschränkungsausschlüsse in Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 9 Obliegenheiten des Käufers
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware unverzollt verkauft. Der Käufer versichert und gewährleistet, dass er über die Ware nur derart verfügt, dass Zoll, EUSt und/oder sonstige Abgaben nicht anfallen. Er hält ETT von allen diesbezüglichen Abgaben der Zoll- und sonstigen Behörden frei.

§ 10 Sonstige Vereinbarungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ETT und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Soweit der Kaufmann juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist, ist Hamburg ausschließlich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.